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Verbraucher werden getäuscht

Verwirrung um Luftleiteinrichtungen-Verbraucher werden getäuscht-

"Jetzt reicht es!" Diese Aussage steht im Mittelpunkt der aktuellen Debatte um seitlich angebrachte Luftleiteinrichtungen, auch bekannt als Windabweiser, und deren Zulassungsvorschriften. Verbraucher werden durch irreführende Informationen in die Irre geführt, da behauptet wird, dass diese Einrichtungen keine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) benötigen. Doch das ist nicht korrekt.
Experten weisen darauf hin, dass die Anbringung von Windabweisern ohne die entsprechende ABE rechtliche Konsequenzen für Fahrzeughalter haben kann. Es ist daher unerlässlich, dass Verbraucher sich vor dem Kauf oder der Installation solcher Einrichtungen genau informieren und darauf achten, dass sie den geltenden Vorschriften entsprechen.
Es ist von größter Bedeutung, dass Hersteller und Händler klare und transparente Informationen bereitstellen, um Verbraucher nicht zu täuschen. Die Sicherheit im Straßenverkehr muss stets an erster Stelle stehen, und dazu gehört auch die ordnungsgemäße Zulassung von Fahrzeugteilen wie Windabweisern.
Die Behörden sind aufgefordert, stärker gegen Verstöße vorzugehen und Verbraucher besser zu schützen. Eine klare Kommunikation und striktere Kontrollen sind notwendig, um weitere Täuschungen zu verhindern und die Sicherheit auf den Straßen zu gewährleisten.
Die aktuelle Situation erfordert eine konsequente Aufklärung der Verbraucher. Die betroffenen Behörden sollten verstärkt über die gesetzlichen Anforderungen an Luftleiteinrichtungen informieren und betroffene Autohalter sowie Händler sensibilisieren. Ein besonderer Fokus sollte dabei auf die Risiken einer unsachgemäßen Verwendung dieser Produkte gelegt werden.

Darüber hinaus wird empfohlen, dass Verbraucher sich an seriöse Fachhändler wenden und sich vor dem Kauf über die notwendigen Genehmigungen informieren. Durch die Zusammenarbeit mit vertrauenswürdigen Händlern und Fachleuten können Autohalter sicherstellen, dass die gekauften Produkte den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.
Gleichzeitig sollten die zuständigen Behörden Kontrollen verstärken und gegen Händler vorgehen, die Produkte ohne ABE verkaufen oder falsche Informationen verbreiten. Strengere Maßnahmen gegen solche Verstöße sind erforderlich, um die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten.
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass eine klare Kommunikation zwischen Herstellern, Händlern und Verbrauchern entscheidend ist, um Missverständnisse zu vermeiden und Vertrauen zu schaffen. Es liegt in der Verantwortung aller Beteiligten, eine sichere und gesetzeskonforme Nutzung von Luftleiteinrichtungen zu gewährleisten.
Gemäß der Vorschrift des § 5a UWG handelt unlauter, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern im Sinne des § 3 Abs. 2 dadurch beeinflusst. dass er eine Information vorenthält , die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich ist.
Werden Waren unter Hinweis auf deren Merkmale und Preise so angeboten, dass ein Verbraucher das Geschäft abschließen kann, so ist die Tatsache das nach dem Erwerb zusätzliche Kosten anfallen können, wesentliche Information im Sinne des§ 5a Abs. 2 UWG.Ausweislich des Schreibens des Kraftfahrtbundesamtes vom 30 .09 .2004 führt der Anbau von Windabweisern ohne allgemeine Betriebserlaubnis zum Erlöschen der Betriebserlaubnis des gesamten Fahrzeuges, wenn dieses mit dem Anbauteil im öffentlichen Straßenverkehr bewegt wird (vgl. § 19 StVZO). Die Erteilung einer allgemeinen Betriebserlaubnis für Fahrzeuge gemäß § 22 StVZO löst im Wege der Einzelabnahme Kosten in Höhe von 80 ,00 € bis 250 ,00 € aus. Einige Verkaufsangebote enthalten weder Angaben zu den zusätzlich anfallenden Kosten durch Einholung einer ABE im Wege der Einzelabnahme, noch den Hinweis, dass für den Fall der Verwendung des Windabweisers ohne allgemeine Betriebserlaubnis die Betriebserlaubnis des gesamten Fahrzeuges entfallen kann.

Kraftfahrt-Bundesamt:

Anbauteile, wie gefertigte Regen- und Windabweiser sollen nur noch dann in den Verkehr kommen, wenn durch eine geeignete Fertigungsüberwachung die Gewähr gegeben ist, dass die im Rahmen der erforderlichen Typgenehmigung bzw. Teilegutachten festgestellten Eigenschaften der Teile über den gesamten Produktionszeitraum eingehalten werden. Offensichtlich werden Teile ohne Typgenehmigung bzw. Teilegutachten angeboten, die mit der Bestätigung eines Technischen Dienstes versehen sind, die aussagen soll, dass der nachträgliche Anbau der Teile keine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern erwarten lässt und somit die Vorschriften des § 19 Abs. 2 StVZO erst gar nicht zur Anwendung kommen.

Die Anerkennung einer solcher Bestätigung im Rahmen der Beurteilung eines Fahrzeugs nach § 19 Abs. 2 StVZO ist somit nicht zulässig.

30.09.2004 KBA Flensburg