Verbraucher werden getäuscht
Verwirrung um Luftleiteinrichtungen-Verbraucher werden getäuscht-
"Jetzt
reicht es!" Diese Aussage steht im Mittelpunkt der aktuellen Debatte um
seitlich angebrachte Luftleiteinrichtungen, auch bekannt als
Windabweiser, und deren Zulassungsvorschriften. Verbraucher werden durch
irreführende Informationen in die Irre geführt, da behauptet wird, dass
diese Einrichtungen keine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) benötigen.
Doch das ist nicht korrekt.
Experten
weisen darauf hin, dass die Anbringung von Windabweisern ohne die
entsprechende ABE rechtliche Konsequenzen für Fahrzeughalter haben kann.
Es ist daher unerlässlich, dass Verbraucher sich vor dem Kauf oder der
Installation solcher Einrichtungen genau informieren und darauf achten,
dass sie den geltenden Vorschriften entsprechen.
Es
ist von größter Bedeutung, dass Hersteller und Händler klare und
transparente Informationen bereitstellen, um Verbraucher nicht zu
täuschen. Die Sicherheit im Straßenverkehr muss stets an erster Stelle
stehen, und dazu gehört auch die ordnungsgemäße Zulassung von
Fahrzeugteilen wie Windabweisern.
Die
Behörden sind aufgefordert, stärker gegen Verstöße vorzugehen und
Verbraucher besser zu schützen. Eine klare Kommunikation und striktere
Kontrollen sind notwendig, um weitere Täuschungen zu verhindern und die
Sicherheit auf den Straßen zu gewährleisten.
Die
aktuelle Situation erfordert eine konsequente Aufklärung der
Verbraucher. Die betroffenen Behörden sollten verstärkt über die
gesetzlichen Anforderungen an Luftleiteinrichtungen informieren und
betroffene Autohalter sowie Händler sensibilisieren. Ein besonderer
Fokus sollte dabei auf die Risiken einer unsachgemäßen Verwendung dieser
Produkte gelegt werden.
Darüber
hinaus wird empfohlen, dass Verbraucher sich an seriöse Fachhändler
wenden und sich vor dem Kauf über die notwendigen Genehmigungen
informieren. Durch die Zusammenarbeit mit vertrauenswürdigen Händlern
und Fachleuten können Autohalter sicherstellen, dass die gekauften
Produkte den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.
Gleichzeitig
sollten die zuständigen Behörden Kontrollen verstärken und gegen
Händler vorgehen, die Produkte ohne ABE verkaufen oder falsche
Informationen verbreiten. Strengere Maßnahmen gegen solche Verstöße sind
erforderlich, um die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer zu
gewährleisten.
Abschließend
sei darauf hingewiesen, dass eine klare Kommunikation zwischen
Herstellern, Händlern und Verbrauchern entscheidend ist, um
Missverständnisse zu vermeiden und Vertrauen zu schaffen. Es liegt in
der Verantwortung aller Beteiligten, eine sichere und gesetzeskonforme
Nutzung von Luftleiteinrichtungen zu gewährleisten.
Gemäß
der Vorschrift des § 5a UWG handelt unlauter, wer die
Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern im Sinne des § 3 Abs. 2 dadurch
beeinflusst. dass er eine Information vorenthält , die im konkreten Fall
unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen
des Kommunikationsmittels wesentlich ist.
Werden
Waren unter Hinweis auf deren Merkmale und Preise so angeboten, dass
ein Verbraucher das Geschäft abschließen kann, so ist die Tatsache das
nach dem Erwerb zusätzliche Kosten anfallen können, wesentliche
Information im Sinne des§ 5a Abs. 2 UWG.Ausweislich des Schreibens des
Kraftfahrtbundesamtes vom 30 .09 .2004 führt der Anbau von Windabweisern
ohne allgemeine Betriebserlaubnis zum Erlöschen der Betriebserlaubnis
des gesamten Fahrzeuges, wenn dieses mit dem Anbauteil im öffentlichen
Straßenverkehr bewegt wird (vgl. § 19 StVZO). Die Erteilung einer
allgemeinen Betriebserlaubnis für Fahrzeuge gemäß § 22 StVZO löst im
Wege der Einzelabnahme Kosten in Höhe von 80 ,00 € bis 250 ,00 € aus.
Einige Verkaufsangebote enthalten weder Angaben zu den zusätzlich
anfallenden Kosten durch Einholung einer ABE im Wege der Einzelabnahme,
noch den Hinweis, dass für den Fall der Verwendung des Windabweisers
ohne allgemeine Betriebserlaubnis die Betriebserlaubnis des gesamten
Fahrzeuges entfallen kann.
Kraftfahrt-Bundesamt:
Anbauteile, wie gefertigte Regen- und Windabweiser sollen nur noch dann in den Verkehr kommen, wenn durch eine geeignete Fertigungsüberwachung die Gewähr gegeben ist, dass die im Rahmen der erforderlichen Typgenehmigung bzw. Teilegutachten festgestellten Eigenschaften der Teile über den gesamten Produktionszeitraum eingehalten werden. Offensichtlich werden Teile ohne Typgenehmigung bzw. Teilegutachten angeboten, die mit der Bestätigung eines Technischen Dienstes versehen sind, die aussagen soll, dass der nachträgliche Anbau der Teile keine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern erwarten lässt und somit die Vorschriften des § 19 Abs. 2 StVZO erst gar nicht zur Anwendung kommen.
Die Anerkennung einer solcher Bestätigung im Rahmen der Beurteilung eines Fahrzeugs nach § 19 Abs. 2 StVZO ist somit nicht zulässig.
30.09.2004 KBA Flensburg